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HINTERGRUND
Öffentliche Wahrnehmung von Graffiti

Graffiti gelten als ein zentrales Ausdrucksmittel urbanen Lebensgefühls und finden daher speziell unter Jugendlichen häufig Anerkennung. Dennoch wird das Thema Graffiti immer wieder kontrovers diskutiert: Während Graffiti auf der Berliner Mauer weitgehend gesellschaftlich anerkannt wurden, empfinden weite Teile der Bevölkerung die kurzen Tags (Signaturkürzel) als Verunstaltung und puren Vandalismus. Häufig besprüht werden Unterführungen, Eisenbahnfahrzeuge und Verkehrsbauwerke wie Autobahnbrücken, in den Großstädten auch regelmäßig großflächige Häuserwände.

Die Bewertung hängt damit entscheidend von der Schönheit und Bedeutung des ursprünglichen Objektes und der Ästhetik der Graffitis ab. Daneben demonstrieren oder zelebrieren Teile der Sprayer-Szene ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein und verstärken damit die Ablehnung der Öffentlichkeit.

HINTERGRUND
Straftatbestand illegaler Graffiti

Das nicht genehmigte Aufbringen von Graffiti kann in Deutschland zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Zivilrechtlich kann gegen die Sprayer ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung entstehen. Das Entfernen ist oft mit hohen Kosten verbunden, die der Eigentümer meist selbst tragen muss, wenn der Sprayer nicht ermittelt werden kann.

Strafrechtlich kommt eine Sachbeschädigung in Betracht, die auch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann. Die dafür geltenden Rechtsnormen sind die § 303 und § 304 StGB. Die Rechtsprechung verursachte aber sowohl praktische (Beweisprobleme, Gutachterkosten) wie auch dogmatische (Erfolgseintritt und damit Vollendungszeitpunkt) Probleme. Das führte in Deutschland im September 2005 zum 39. Strafrechtsänderungsgesetzes, das den Sachbeschädigungstatbestand um den neuen Absatz 2 erweiterte. Danach macht sich auch strafbar, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“ Weitere mögliche Straftatbestände können sich aus der Verletzung des Eigentumsrechts (unerlaubtes Betreten fremden Grund und Bodens: § 123 StGB - Hausfriedensbruch) sowie durch Gefährdung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs bei Bemalung von Verkehrszeichen, -schildern und Signalen (§ 315 und § 315b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Bahn- bzw. Straßenverkehr) ergeben.

Die Entfernung unerlaubter Graffiti an Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln verursacht nach Angaben des Zentralverbandes der Deutschen Haus- und Grundeigentümer pro Jahr Kosten von bis zu 250 Mio. Euro.

PRäVENTION
Gegenmaßnahmen zu illegalem Graffiti

Aufgrund der weiten Verbreitung illegaler Graffiti gibt es Bestrebungen, potenzielle Ziele im öffentlichen Raum vor Sprayern zu schützen. Im Wesentlichen gibt es hierfür folgende präventive Ansätze:

  • Schnelles Reinigen von Flächen, die häufig besprüht werden, um die Hoheit über die Fläche zu zeigen und den Anreiz für aufwändige Arbeiten zu nehmen.
  • Kameraüberwachung in Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen und Bahnanlagen. Dies soll vor allem abschreckend wirken, da das eigentliche Besprühen oder Kratzen damit nicht verhindert werden kann. Über die abschreckende Wirkung hinaus, kann das Bildmaterial zur Ermittlung der Täter genutzt werden.
  • Konsequente strafrechtliche Verfolgung der Täter. Auch hier steht vor allem die Abschreckung im Vordergrund.
  • Fassaden können durch verschiedene Techniken zumindest soweit geschützt werden, dass bei der Entfernung von Graffiti keine Schäden an der Substanz entstehen. Dies erfolgt häufig durch Auftragen von Schutzschichten, die nach einer Graffiti-Entfernung erneut aufgetragen werden müssen.
  • Durch das Bepflanzen von Flächen werden Graffitis mit gutem Erfolg verhindert.
  • Große Flächen nicht einfarbig streichen lassen, sondern eine Wandgestaltung anbringen lassen. Die meisten Sprayer haben Respekt vor künstlerischen Werken anderer und übersprühen diese nicht mit Tags. Es muss sich bei der Gestaltung nicht um Graffiti handeln, um diesen Präventionseffekt zu nutzen.
  • Schaffung von Freiflächen im öffentlichen Raum zur Förderung des legalen Graffitis. Damit kann nicht verhindert werden, dass einige Sprayer auf nicht genehmigten Flächen arbeiten, aber dies ist nur konsequent, um den Kindern und Jugendlichen glaubwürdig vermitteln zu können, dass sie nicht ohne Erlaubnis im öffentlichen Raum arbeiten dürfen.
  • Durchführung von Wettbewerben mit entsprechenden Flächen
  • Gestaltung von öffentlichen und privaten Flächen durch Sprayer
GEBäUDESCHUTZ
Beseitigung illegaler Graffiti
Während früher zur Beseitigung illegaler Graffiti-Schmierereien an Gebäudewänden oft nur ein mehr oder weniger kompletter Neuanstrich der Fassage in Frage kam, gibt es heute kostengünstigere Alternativen.
Je nach Art der verwendeten Sprühfarbe bzw. des Sprühlacks können manche Schmierereien mit entsprechenden chemischen Reinigungsmitteln von der Hauswand sehr einfach wieder entfernt werden. Dazu empfiehlt es sich aber, beim Gebäudeanstrich einen entsprechenden Anti-Graffiti-Schutz direkt auf die Hauswände mit auftragen zu lassen. Hierzu sollten sie sich vom Malerfachbetrieb ihres Vertrauens fachkundig beraten lassen.
Beim Überstreichen der verschmierten Gebäudeflächen besteht in der Regel das Problem, den genauen Farbton der Wandfarbe wieder zu finden. Selbst wenn die Originalfarbe des Gebäudeanstrichs noch bekannt bzw. vorhanden ist, kommt es zu Farbabweichungen je nachdem wie alt der ursprüngliche Gebäudeanstrich ist. Umwelteinwirkungen, wie Sonne, Regen, Staub, etc. bewirken einen natürlichen Alterungsprozess bei jedem Wandanstrich.
Will man vermeiden, dass diese Farbunterschiebe nach dem Überstreichen sichtbar bleiben bieten spezialisierte Fachbetriebe hier Abhilfe. So ist es heute möglich mittels einer Farbsonde den exakten Farbton einer jeden Gebäudewand mit allen Alterungserscheinungen nachzumischen. Damit kann die verschmierte Wand dann punktgenau nur an den entsprechenden Stellen überstrichen werden. Das spart sowohl Zeit als auch Geld für den Hauseigentümer.


MOTIV
Spray Buster
Eine Aktion der Jungen Union gegen illegale Graffiti
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Seite empfehlen last update: 19.08.2010 11:43 Uhr
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